Spanisches Prozessrecht

Gerichtskosten in Spanien

Das spanische Gerichtskostensystem ist von der Parallelität von Gebühren, die der spanische Staat erhebt und solchen, die je nach Gerichtsort von dem autonomen Gebiet zusätzlich verlangt werden können, geprägt. Dabei versteht der spanische Gesetzgeber die Gerichtskosten als eine steuerliche Gebühr (tasa).

 

Rechtslage bis zum 22.11.2012:

 

Auf nationaler Ebene waren gerichtliche Verfahren in Spanien aufgrund Artikel 35 des Gesetzes 53/2002 vom 30. Dezember lediglich für juristische Personen, sofern nicht eine der Ausnahmen zutrafen, die eine Gebührenpflicht entfallen ließ, kostenpflichtig. Privatpersonen mussten keine Gerichtsgebühren zahlen. Die Höhe dieser Gebühr lag bisher auf staatlicher Ebene pauschal zwischen 50,00 € und 600,00 €.

 

Auf autonomer Ebene wurden bislang ebenfalls teilweise Pauschalgebühren fällig. In Katalonien beispielsweise werden diese seit diesem Jahr durch das Gesetz 5/2012 vom 20. März der katalanischen Landesregierung (Generalitat de Catalunya) bestimmt. Die Gebühren betragen pauschal zwischen 60,00 € und 120,00 €.

 

Beide Gerichtsgebühren, also die staatlichen und die der autonomen Gebiete, sind als kumulativ zu verstehen. Es fallen also jeweils beide Gebühren an.

 

Das neue Gesetz 10/2012 vom 20.11.:

 

Mit dem Gesetz 10/2012 vom 20. November, am 21.11.2012 im spanischen Staatsanzeiger BOE erschienen und mit Wirkung vom 22.11.2012 in Kraft getreten, weitet sich die Pflicht zur Entrichtung der Gerichtsgebühr auf staatlicher Ebene auch auf natürliche Personen aus. Für das gesamte spanische Staatsgebiet werden Gerichtsgebühren jetzt sowohl für juristische als auch für natürliche Personen, die ein gerichtliches Verfahren betreiben wollen, fällig. Auch viele der Ausnahmen, die bisher bestimmten juristischen Personen zugute kamen, wurden aufgegeben.

 

Höhere Gerichtskosten auf nationaler Eben:

 

Das Gesetz 10/2012 vom 20. November ändert auch die Höhe und Berechnung der Gerichtsgebühren. Diese setzen sich nun aus einer Pauschalgebühr von zwischen 100,00 € und 1.200,00 € je nach gerichtlichem Verfahren und einem in Abhängigkeit von dem Streitwert stehenden variablen Kostenteil zusammen. Dabei werden grundsätzlich 0,5 % des Streitwertes angesetzt, mit einer Reduzierung des variablen Satzes auf 0,25% für den Streitwertanteil über 1.000.000 €. Die maximalen Gerichtsgebühren sind auf den Betrag von 10.000,00 € limitiert. Bei gerichtlichen Verfahren, bei denen ein Streitwert nicht bestimmt werden kann, wird dieser auf 18.000,00 € festgelegt.

 

Bestimmte Gerichtsverfahren sind weiterhin von diesen Gerichtsgebühren ausgenommen, so beispielsweise Gerichtsverfahren über das Sorgerecht oder den Kindesunterhalt. Auch gerichtliche Mahnverfahren oder Klageverfahren mit einem Streitwert von unter 2.000,00 € sind kostenfrei, es sei denn es liegt bereits ein außergerichtlicher vollstreckbarer Titel vor. Weiterhin sind einige verwaltungsrechtliche Verfahren kostenfrei.

 

Für den Fall einer außergerichtlichen Einigung werden 60% der gezahlten Gerichtsgebühren rückerstattet.

 

Die Vorschriften über die Kostenerstattung bei einem Obsiegen des Klägers haben sich nicht geändert. 

 

Der spanische Staat reagiert auf das Haushaltsdefizit und die kritische wirtschaftliche Lage auch im Bereich der Justiz mit der Verabschiedung von entlastenden Maßnahmen. Die Modifizierung der Gerichtsgebühr wurde im Vorfeld mit der Begründung der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes stark kritisiert. Die Regierungsopposition kündigt bereits an eine verfassungsrechtliche Überprüfung veranlassen zu wollen.

 

Zwar ist das Gesetz 10/2012 bereits am 22.11.2012 in Kraft getreten, da die für die Selbstveranlagung bei den entsprechenden Behörden erforderlichen Formulare erst am 15.12.2012 in dem spanischen Bundesgesetzblatt (BOE) veröffentlicht wurden, sind die Gerichtsgebühren erst für gerichtliche Verfahren ab dem 17.12.2012 zu entrichten. 

 

Neue Rechtslage ab dem 28.02.2015:


Mit Veröffentlichung im Staatsanzeiger am 28.02.2015 wurde Artikel 4 des Gesetzes 10/2012, vom 20. November, zur Regulierung der Gerichtsgebühren (Ley 10/2012, de 20 de noviembre, por la que se regulan determinadas tasas en el ámbito de la Administración de Justicia y del Instituto Nacional de Toxicología y Ciencias Forenses) modifiziert.


Mit dieser Modifizierung wurde die Pflicht zur Zahlung von Gerichtsgebühren für natürliche Personen abgeschafft. Damit sind Gerichtsverfahren in Spanien für Privatpersonen wieder gerichtskostenfrei, nachdem die Kostenpflichtigkeit für natürliche Personen erst mit dem Gesetz 10/2012 vom 20. November eingeführt worden war.


Juristische Personen wie z.B. Handelsgesellschaften trifft jeodch weiterhin grundsätzlich die Pflicht zur Zahlung von Gerichtsgebüren.


Bitte beachten Sie, dass eine konkrete Bestimmung der in Spanien anfallenden Gerichtsgebühren nicht aufgrund dieser zusammenfassenden Ausführung erfolgen sollte. Für eine kurzfristige konkrete Berechnung des einzelfallbezogenen Prozesskostenrisikos unter der Berücksichtung von Anwaltskosten, den Honoraren des Prozessagenten und eben den Gerichtsgebühren stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Über unsere Kooperationspartner kann die Vertretung in zivilrechtlichen Gerichtsverfahren in Spanien unproblematisch veranlasst werden.