Steuerrecht Spanien

Die spanische N.I.E. Nummer für EU Bürger

Nichtspanier werden bei den verschiedensten Aktivitäten in Zusammenhang mit Spanien oft mit der Bitte um die Angabe oder Vorlage ihrer N.I.E. Nummer konfrontiert.

 

Was ist eine N.I.E. Nummer?

 

Bei der spanischen N.I.E. Nummer (Número de Identificación de Extranjeros) handelt es sich um eine Steuernummer für ausländische natürliche Personen, die der spanische Staat zum Zwecke der Identifizierung dieser vergibt.

 

Es gibt zwei verschiedene Arten der N.I.E. Nummer, einerseits die für in Spanien ansässige Ausländer vergebene, die als Ausdruck einer grünen Scheckkarte erteilt wird und andererseits die für im Ausland ansässige Personen, die in Form eines weißen DINA 4 Blattes ausgehändigt wird.

 

Die Nummer an sich setzt sich aus einem Buchstaben gefolgt von einer 7-stelligen Zahlenkombination gefolgt von einem weiteren Buchstaben zusammen (z.B: X-1234567-T). Ursprünglich begannen alle N.I.E. Nummern mit dem Buchstaben X, momentan werden Nummern beginnend mit Y vergeben.

 

Wer braucht eine N.I.E. Nummer?

 

Alle in Spanien ansässigen Ausländer benötigen als Resident eine spanische N.I.E. Nummer, da die Angabe dieser Nummer im Alltagsleben bei verschiedensten Gelegenheiten benötigt wird. Beispielsweise bei der Ausstellung der Krankenversicherungskarte, bei der Eröffnung eines Bankkontos, der Unterschrift unter einen Miet-, Kauf- oder Arbeitsvertrag, der Erstellung eines Testamentes, etc..

 

Aber auch nicht in Spanien ansässige Personen benötigen oft eine N.I.E. Nummer, wenn sie in Spanien beispielsweise beruflich aktiv sind, eine Erbschaft annehmen oder eine Ferienwohnung erwerben wollen.

 

Jedoch dient die N.I.E. Nummer nicht dazu sich in Spanien auszuweisen, d.h. die Vorlage des nationalen Ausweisdokumentes ist weiterhin erforderlich.

 

Wie kann die N.I.E. Nummer beantragt werden?

 

Die Anträge auf Erteilung der N.I.E. Nummern werden von bestimmten lokalen Polizeibehörden angenommen und von der Dirección General de la Policía vergeben. In Spanien ansässige Personen können die Nummer persönlich unter Einreichung eines auszufüllenden Formulares beantragen, die Nummer wird nach Zahlung einer Gebühr ausgestellt.

 

Nicht in Spanien ansässige Personen können die Nummer ebenfalls persönlich in Spanien vor einer der zuständigen Behörden beantragen, die Bearbeitungszeit beträgt hier ca. 10 Tage. Der Antrag kann auch in Deutschland vor einer Auslandsvertretung Spaniens, also einem Konsulat oder der Botschaft eingereicht werden. Die Bearbeitungsdauer beträgt dabei jedoch bis zu 3 Monate.

 

Beantragung durch einen notariell bevollmächtigten Vertreter:

 

Bis zu dem Inkrafttreten des königlichen Dekretes Nr. 557/2011 vom 20. April konnte die N.I.E. Nummer auch durch einen notariell bevollmächtigten Vertreter beantragt werden. Dieses Dekret setzt jedoch ein „persönliches Erscheinen“ voraus, so dass die zuständigen Polizeibehörden ab dem Monat Juli 2011 keine Anträge von notariell bevollmächtigten Vertreten annahmen. Dies führte zu Unstimmigkeiten innerhalb der spanischen Verwaltung, da die nun auftretenden Wartezeiten von bis zu 3 Monaten zu einer großen Unflexibilität führten.

 

Seit April des Jahres 2012 herrscht jedoch wieder Klarheit, da eine Durchführungsverordnung der Verwaltung festlegt, dass obiges königliche Dekret von den Behörden derart ausgelegt werden muss, dass auch eine Beantragung durch einen notariell bevollmächtigten Vertreter zulässig ist.

 

 

Sollten Sie daher eine Beantragung einer N.I.E. Nummer als nicht in Spanien ansässige Person wünschen, kann ich dies veranlassen. Bitte kontaktieren Sie mich in diesem Fall per e-Mail oder über unser Kontaktformular, so dass ich Ihnen den Entwurf für die notarielle Vollmacht und das auszufüllende Formular übersenden kann. Nach Eingang dieser Dokumente erhalten Sie die N.I.E. regelmäßig innerhalb von 2 Wochen.

 

 

Stand: Mai 2012