Banken- und Kapitalmarktrecht in Spanien

Der Anlegerschutz gegenüber spanischen Banken

Mit den folgenden Ausführungen sollen die Rechte von Anlegern, die Finanzanlagen bei spanischen Kreditinstituten erworben haben, beleuchtet werden.

 

Rechtslage in Spanien

 

Ursprünglich regelten das Gesetz 24/1988 vom 28. Juli über den Wertpapiermarkt und das königliche Dekret 629/1993 vom 3. Mai über die Verhaltensnormen auf den Wertpapiermärkten die Pflichten der Banken ihren Anlegern und Kunden gegenüber.

 

Im Wege der Harmonisierung des europäischen Finanzmarktes wurde die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumete erlassen. Durch diese wurde der Anlegerschutz verbessert und die Anforderungen an Anbieter von Finanzprodukten wurden in den Bereichen Transparenz und Integrität der Finanzdienstleister erhöht.

 

Spanien hat diese Richtlinie durch das Gesetz 47/2007 vom 19. Dezember über den Wertpapiermarkt sowie durch das königliche Dekret 217/2008 vom 15. Februar 2008 über die juristischen Grundlagen von Geldanlageinstituten umgesetzt.

 

Durch die Umsetzung dieser Richtlinie (auch MIFID oder Finanzmarktrichtlinie genannt) in nationales Recht wurden auch die spanischen Kreditinstitute verpflichtet ihre Anlageempfehlungen an den Begriffen „Eignung“ und „Angemessenheit“ auszurichten. Das Profil des Kunden ist dabei unter Berücksichtigung seiner Erfahrungen mit den verschiedensten Finanzprodukten, seiner beruflichen Tätigkeit, seiner Bildung und seines finanziellen Rahmens zu bilden. Die angebotenen Finanzanlagen sind hinsichtlich ihres Risikos eindeutig zu bezeichnen und der Kunde darüber ausreichend zu informieren. Dabei beurteilt die „Eignung“ eine Finanzanlage in Beziehung zu der Markterwartung und dem Risikoprofil des Anlegers und die „Angemesseheit“ die Anlage in Beziehung zu den Erfahrungen und Verständnismöglichkeiten des potentiellen Anlegers.

 

Die Kreditinstitute sind unter dem Begriff „best execution“ ebenfalls verpflichtet, die Anlageplätze unter Wahrung der kostengünstigsten und schnellstmöglichen Zielerreichung zu wählen.

 

Dabei trifft die Kreditinstitute weitreichende Informations-, Dokumentations- und Aufklärungspflichten bei der Beratung vor dem Erwerb der Anlage sowie nachfolgend regelmäßig solange der Kunde die Anlage inne hat. Die Anforderungen an die Informations- und Aufklärungspflichten stehen u.a. in Abhängigkeit der Komplexität und Bedingungen der vermittelten Anlageform.

 

Die konkrete Situation des Anlegers

 

Oft vertraut der Anleger einem Bankmitarbeiter aufgrund dessen Sachkennntis und läßt sich Finanzanlagen vermitteln, ohne die Bedingungen wirklich zu 100% verstanden zu haben. Zusätzlich sind deutsche Anleger, die Finanzprodukte in Spanien erwerben, oftmals nicht oder nur teilweise in der Lage, die schon in der Muttersprache schwer verständlichen Vertragsbedingungen zu erfassen und zu beurteilen. Dem Kunden werden die konkreten Bedingungen der Finanzanlage teilweise überhaupt nicht, teilweise nur in einer ihm nicht verständlichen Sprache ausgehändigt. Der möglicherweise deutsch- oder englischsprachige Ansprechpartner der Bank erläutert das Finanzprodukt dann lediglich verbal und sichert mündlich Bedingungen wie „100%ige Einlagegarantie“, „Jederzeitige Kündbarkeit“, „Gesicherte Rendite von X%“ etc. zu. Dem Anleger werden dann oftmals lediglich die Bestellorder „Orden de Valores“ und der zugrundeliegende Vertrag „Contrato de Producto Financiero“ zur Unterzeichnung vorgelegt.

 

Wünscht der Kunde nach eingier Zeit den Verkauf des Finanzproduktes, sieht er sich möglicherweise mit den ihm zuvor nicht bekannten Bedingungen wie Mindestlaufzeiten, Abhängigkeit der zugesagten Rendite bestimmter Indexwerte, Strafklauseln bei vorzeitigem Verkauf etc. konfrontiert. Äußert er seine Verwunderung, wird ihm entgegen gehalten, er habe dies schließlich so unterzeichnet.

 

Mögliches Vorgehen gegenüber spanischen Banken

 

Für Aufklärungsversuche oder außergerichtliche Reklamationen müssen spanische Banken Formulare zur Verfügung zu stellen, mittels derer der Kunde ein formelles Beschwerdeverfahren unter Darlegung des Sachverhaltes durchführen kann. Die Bank ist verpflichtet, diese Beschwerde innerhalb von 2 Monaten zu beantworten.

 

Lehnt die Bank die Forderungen des Kunden ab, oder lässt sie die Frist verstreichen, kann ein Beschwerdeverfahren vor der unabhängigen Nationalen Kommission des Wertpapiermarktes (CNMV) geführt werden. Diese trifft zwar keine rechtsverbindliche Entscheidung, beurteilt den zugrundeliegenden Sachverhalt nach Anhörung der Bank jedoch juristisch und kann dieser Sanktionen auferlegen. Sollte die Beurteilung des Sachverhaltes durch die CNMV positiv verlaufen, ist dies ein wichtiger Indikator für die Beurteilung der Erfolgswahrscheinlichkeit eines gerichtlichen Vorgehens gegen das Kreditinstitut.

 

Tipp:

 

Nur weil ein Anleger tatsächlich bestimmte Dokumente unterzeichnet hat, bedeutet dies noch nicht, dass er der Bank gegenüber handlungsunfähig ist. Ob die Bank tatsächlich ordnungsgemäß gehandelt oder eine der ihr obliegenden weitreichenden Pflichten verletzt hat, sollte detailliert überprüft werden.

 

Sind Sie der Auffassung, dass Ihnen Ansprüche gegenüber einer spanischen Bank zustehen könnten, sollten Sie sich vor Verkauf der gehaltenen Finanzanlage rechtsanwaltlich beraten lassen, denn durch den Verkauf könnten Sie eventuell Ansprüche verlieren, die ansonsten noch hätten geltend gemacht werden können.

 

Bei Fragen zu Finanzanlagen in Spanien und möglichen Ansprüchen gegenüber einer spanischen Bank beraten wir Sie gerne.